Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularkonvention (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 266/1929Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15 § 8Artikel 15, Paragraph 8
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
§ 8.Paragraph 8,
Wenn ein Angehöriger eines der beiden vertragschließenden Teile bei seinem Tode die Gesamtheit oder einen Teil des Nachlasses auf dem Gebiete des anderen Teiles zurückläßt, werden sich die Behörden dieses letzteren grundsätzlich darauf beschränken, die Erhaltung des zum Nachlasse gehörigen Vermögens sicherzustellen und die Erbfolgerechte und Ansprüche der eigenen Staatsangehörigen sowie die des Fiskus zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40007342